Tennis / Protokolle und Leitlinien

Regelzuständigkeit, Entscheidungen und Berufungen

ITF · 2026
Kurz erklärt

Wie die ITF Regeln ändert, förmliche Ausrüstungs- und Regelfragen entscheidet sowie Anträge, Anhörungen und Berufungen behandelt.

Auf dieser SeiteWer erlässt die Regeln?Änderung oder Auslegung der RegelnAlternativen, Versuche und BeachtennisDas förmliche EntscheidungsverfahrenWer gehört einem Entscheidungsgremium an?Konsultation und AnträgeUnvollständige oder wiederholte AnträgeÜberprüfung, Beweise und KostenBenachrichtigung und vorläufige WirkungBerufungsberechtigung und FristDas Berufungsgericht und die endgültige EntscheidungSprache, Veröffentlichung und Zustellung von Mitteilungen

Wer erlässt die Regeln?

Die ITF ist dafür verantwortlich, Tennis durch ihre Tennisregeln zu schützen. Ihr Tennisregelkomitee überprüft das Spiel fortlaufend und empfiehlt dem Vorstand Änderungen. Der Vorstand schlägt diese anschließend der jährlichen Hauptversammlung vor, die letztlich über Regeländerungen entscheidet.

Der englische Text ist maßgeblich. Bei Widersprüchen zu einer Übersetzung hat die englische Fassung Vorrang.

Änderung oder Auslegung der Regeln

Nach der in den Regeln wiedergegebenen Satzungsbestimmung erfordern Änderungen oder Auslegungen eine jährliche Hauptversammlung des Rates, eine vorherige Ankündigung des Beschlusses gemäß Artikel 9D der ITF-Satzung und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen, die für diesen Beschluss oder einen gleichwirkenden Beschluss abgegeben werden.

Eine Änderung tritt normalerweise am 1. Januar nach der Versammlung in Kraft. Die Versammlung darf mit derselben Mehrheit einen anderen Zeitpunkt bestimmen. Der Vorstand darf dringende Auslegungsfragen entscheiden; dies bedarf nach der genannten Satzungsbestimmung der Bestätigung bei der nächsten Hauptversammlung.

Der Satzungstext, der dieses Änderungsverfahren regelt, darf selbst nur mit einstimmiger Zustimmung einer Hauptversammlung des Rates geändert werden. Das vorliegende Dokument verweist auf das Ankündigungsverfahren der Satzung, gibt dessen Anforderungen aber nicht vollständig wieder.

Alternativen, Versuche und Beachtennis

Anhang VI enthält genehmigte alternative Verfahren und Zählweisen. Davon unabhängig darf die ITF von sich aus oder auf Antrag Abweichungen ausschließlich für Versuche genehmigen. Diese sind auf bestimmte Turniere oder Veranstaltungen und/oder einen begrenzten Zeitraum beschränkt, werden nicht in die veröffentlichten Regeln aufgenommen und erfordern nach Abschluss einen Bericht an die ITF.

Anhang XI erklärt, dass gesonderte Beachtennisregeln vom Tennisregelkomitee und vom Vorstand genehmigt werden. Er enthält diese Regeln nicht. Aus diesem Anhang allein lassen sich daher keine Spielregeln für Beachtennis ableiten.

Das förmliche Entscheidungsverfahren

Die Überprüfungs- und Anhörungsverfahren wurden am 17. Mai 1998 vom Vorstand genehmigt und dürfen von diesem ergänzt oder geändert werden. Sie sollen ein faires, einheitliches und zügiges Verfahren gewährleisten, das Charakter, Integrität und traditionelle Fertigkeiten des Spiels bewahrt, Verbesserungen unter Erhalt seiner Herausforderung fördert und einen fairen Wettbewerb schützt.

Die Verfahren gelten für Entscheidungen zu Regel 1 über den Platz, Regel 3 über den Ball, Regel 4 über den Schläger, Anhängen I und II sowie weiteren von der ITF einbezogenen Regeln. Ein Entscheidungsgremium entscheidet auf Antrag des Vorstands oder aufgrund eines gültigen Antrags. Seine Entscheidung ist endgültig, sofern nach diesem Verfahren keine Berufung eingelegt wird.

Wer gehört einem Entscheidungsgremium an?

Der ITF-Präsident oder eine beauftragte Person ernennt das Entscheidungsgremium und bestimmt seine Größe. Bei mehr als 1 Mitglied wählen die Mitglieder ihren Vorsitzenden. Ein Einzelmitglied übernimmt den Vorsitz und regelt das Verfahren.

Der Vorsitzende regelt das Verfahren vor und während der Überprüfung oder Anhörung und darf Mitglieder mit dem für eine bestimmte Frage benötigten Fachwissen ergänzen. Eine Anhörung ist nicht zwingend, wenn der Vorsitzende die Angelegenheit auch ohne sie für fair entscheidbar hält.

Konsultation und Anträge

Bei einer vom Vorstand eingeleiteten geplanten Entscheidung dürfen Einzelheiten an Personen mit berechtigtem Interesse, Spieler, Ausrüstungshersteller, nationale Verbände oder deren Mitglieder übermittelt werden. Die Benachrichtigten erhalten eine angemessene Frist, um dem Präsidenten oder der beauftragten Person Stellungnahmen, Einwände oder Auskunftsersuchen zu senden.

Jede Partei mit berechtigtem Interesse, darunter Spieler, Ausrüstungshersteller, nationale Verbände oder Mitglieder, darf beim Präsidenten schriftlich einen Antrag stellen. Dieser muss die folgenden Angaben enthalten.

  • Der vollständige Name und die Anschrift des Antragstellers sowie das Antragsdatum sind anzugeben.
  • Das Interesse des Antragstellers an der zu entscheidenden Frage ist klar zu erläutern.
  • Alle maßgeblichen Unterlagen, auf die sich der Antragsteller bei einer Anhörung stützen möchte, sind einzureichen.
  • Wird ein Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten, ist es zu beantragen; der vorgeschlagene Sachverständige und sein einschlägiges Fachwissen sind zu benennen.
  • Bei einer Entscheidung über einen Schläger oder andere Ausrüstung muss dem Antrag ein Prototyp oder eine genaue Kopie beigefügt werden.
  • Erfordern außergewöhnliche Umstände eine Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist oder vor einem bestimmten Datum, sind diese Umstände zu erläutern.

Unvollständige oder wiederholte Anträge

Fehlen erforderliche Angaben oder Ausrüstungsgegenstände, benachrichtigt der Präsident oder die beauftragte Person den Antragsteller und setzt eine angemessene Frist zur Behebung. Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, wird der Antrag abgewiesen. Ein gültiger Antrag oder ein Antrag des Vorstands ermöglicht es dem Präsidenten oder der beauftragten Person, ein Entscheidungsgremium einzuberufen.

Ein Entscheidungsgremium darf einen Antrag abweisen, wenn es ihn begründet für im Wesentlichen gleichartig mit einem Antrag oder Vorstandsantrag hält, über den ein Entscheidungsgremium innerhalb der vorangegangenen 36 Monate bereits entschieden hat.

Überprüfung, Beweise und Kosten

Der Vorsitzende bestimmt Form, Verfahren und Zeitpunkt einer Überprüfung oder Anhörung und benachrichtigt den Antragsteller sowie Personen oder Verbände, die Interesse bekundet haben, schriftlich. Über Beweisfragen entscheidet er ohne Bindung an gerichtliche Verfahrens- oder Zulässigkeitsregeln, sofern das Verfahren fair ist und die betroffenen Parteien angemessen Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunkts erhalten.

Überprüfungen und Anhörungen sind nicht öffentlich und dürfen unterbrochen oder verschoben werden. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit; kein Mitglied darf sich enthalten.

Der Vorsitzende darf nach eigenem Ermessen dem Antragsteller und/oder anderen beteiligten Personen oder Organisationen die Kosten des Antrags sowie angemessene Ausgaben für Ausrüstungstests oder Berichte auferlegen.

Benachrichtigung und vorläufige Wirkung

So bald wie vernünftigerweise möglich nach seiner Entscheidung benachrichtigt das Entscheidungsgremium den Antragsteller sowie die Personen oder Verbände, die Interesse bekundet haben, schriftlich. Die Mitteilung enthält eine Zusammenfassung der Gründe. Die Entscheidung wird mit der Benachrichtigung des Antragstellers oder zu einem anderen vom Gremium genannten Zeitpunkt verbindlich.

Die bestehenden Tennisregeln gelten vorbehaltlich vorläufiger Entscheidungen weiter, bis die Überprüfung oder Anhörung abgeschlossen und eine Entscheidung ergangen ist. Vor oder während des Verfahrens darf der Vorsitzende vernünftigerweise notwendige Anordnungen treffen, einschließlich vorläufiger Ausrüstungsbeschränkungen während der Prüfung ihrer Regelkonformität.

Berufungsberechtigung und Frist

Der Antragsteller darf Berufung einlegen. Dies gilt auch für Personen oder Verbände, die Interesse bekundet und Stellungnahmen, Einwände oder Anträge zur geplanten Entscheidung eingereicht haben.

Die Berufung muss spätestens 45 Tage nach Benachrichtigung über die Entscheidung schriftlich beim Vorsitzenden des ursprünglichen Entscheidungsgremiums eingereicht werden. Sie muss die angefochtene Entscheidung benennen und sämtliche Berufungsgründe angeben.

Der ursprüngliche Vorsitzende darf eine angemessene Berufungsgebühr als Voraussetzung verlangen. Bei erfolgreicher Berufung wird diese erstattet. Nach Zahlung einer gegebenenfalls erforderlichen Gebühr beruft der Präsident oder die beauftragte Person das Berufungsgericht ein.

Das Berufungsgericht und die endgültige Entscheidung

Der Präsident oder die beauftragte Person ernennt das Berufungsgericht aus dem Vorstand. Es muss mindestens 3 Mitglieder umfassen, von denen keines dem ursprünglichen Entscheidungsgremium angehört haben darf. Das Gericht wählt seinen Vorsitzenden, der das Verfahren vor und während der Berufung regelt.

Für die Berufung gelten die oben beschriebenen Bestimmungen über Verfahren, Beweise, nicht öffentliche Anhörungen, Kosten, Benachrichtigung und vorläufige Entscheidungen. Die Entscheidung ist mit der Benachrichtigung des Berufungsführers oder zu einem anderen vom Gericht bestimmten Zeitpunkt verbindlich und endgültig.

Sprache, Veröffentlichung und Zustellung von Mitteilungen

Alle Überprüfungen und Anhörungen finden auf Englisch statt. Spricht ein Antragsteller oder eine andere beteiligte Person beziehungsweise Organisation kein Englisch, muss ein Dolmetscher anwesend sein, der soweit praktisch möglich unabhängig sein sollte.

Ein Entscheidungsgremium oder Berufungsgericht darf Auszüge seiner eigenen Entscheidungen veröffentlichen. Alle vorgeschriebenen Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen und gelten an dem Tag als zugestellt, an dem sie dem Antragsteller oder einer anderen betroffenen Partei mitgeteilt, gesendet oder übermittelt werden.

Unabhängige Erklärungen und Übersetzungen, keine offiziellen Veröffentlichungen der Verbände. Grundlage ist das bereitgestellte Dokument ITF Rules of Tennis 2026. Turnierbestimmungen und zugelassene Alternativen können besondere Bedingungen vorsehen; diese werden gesondert gekennzeichnet.
Quellen und Vorgehen ↗